Spielregeln für den Verkauf von Nutzhanfprodukten besonders CBD Blüten

Unsere rechtlichen Spielregeln für den Verkauf von Nutzhanfprodukten (CBD Blüten im Speziellen)

Der Verkauf von Nutzhanfprodukten, insbesondere von CBD Blüten mit einem geringen Restgehalt von THC, ist in Deutschland rechtlich gesehen noch nicht abschließend geklärt. Dem Gesetzgeber, den Gerichten und Vollzugsorganen ist bei allem Hin- und Her aber eines Wichtig: Der Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein.

Wir sehen das aus einer anderen Perspektive, aber im Endeffekt genau gleich. Nicht weil der Gesetzgeber es fordert, sondern weil Du als Kunde das willst, achten wir ganz besonders darauf, dass Du Dich mit keinem Produkt aus unserem Sortiment berauschen kannst. Immerhin, es geht um Deine Gesundheit, es geht oftmals ja auch darum, dass Du genau das nicht mehr willst: einen Rausch.

Hierfür ist es uns wichtig, dass Du die rechtliche Situation in Deutschland und grundsätzlich ein wenig kennst und vor allem auch unser Bemühen und was wir alles dafür tun, dass Du von uns nur “saubere” Produkte beziehen kannst.

Im Zweifel oder bei Fragen, wende Dich bitte an unser Fachpersonal im Laden oder über die Hotline an einen unserer Mitarbeiter. Wir können Dir zu allen Produkten, jederzeit die aktuellen Laboranalysen vorlegen, bei vielen sogar nicht nur die Analysen bzgl. der Cannabinoide, sondern auch der Terpenoide. Damit weißt Du immer ganz genau, was Du für ein Nutzhanfprodukt vor Dir hast und kaufen willst.

Die rechtliche Situation von CBD Blüten im Einzelnen

Zur Information und ganz von Anfang an. Um das Thema mit der Legalität von Nutzhanfprodukten mit geringen, nicht berauschenden Restwerten von THC zu verstehen, muss man sich auch ein Bisschen mit der Geschichte von Cannabis vertraut machen. In dieser rechtlichen Bugwelle schwimmen auch die Vollspektrum CBD Öle, CBD Blüten und alle anderen Produkte mit einem minimalen Restgehalt von THC mit.

Die Grundvoraussetzungen für legalen Handel & Konsum mit CBD Produkten

  • Vor fast 100 Jahren schwappte die Prohibitionspolitik zu Cannabis aus den USA auch nach Europa. Cannabis wurde zu einem verteufelten Kraut und gleichgesetzt mit schweren Drogen wie z.B. Heroin, oder Kokain. Davon war auch die UN noch bis vor wenigen Monaten überzeugt. Erste Ende 2020 traf sie den Beschluss, Cannabis aus dem Katalog zu streichen, bzw. herabzustufen. Zu verdanken hat man diesen Kurswechsel wohl vor allem der massiven Intervention der WHO.
  • Kurz vorher, am 19.11.2020 urteilte das EuGH, dass CBD (Cannabidiol) keine Droge ist und der freie Handel in Europa damit völlig legitim sein muss. Leider schloss dieses Urteil nicht die natürlichen Extraktionen (wie Vollspektrum Öle mit einem geringen Restgehalt von THC) mit ein
  • Auch der deutsche Gesetzgeber – ist schon seit Niederlegung des BtmG – nicht pauschal gegen Handel und Konsum vom Produkten, mit einem geringen Restgehalt von THC. So sieht er Cannabis in den Anlagen I zu § 1 Abs.1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Ausnahmeregelungen für Nutzhanfprodukte vor, nämlich: (1) Nutzhanfprodukte dürfen nur aus EU Saatgut hergestellt worden sein, (2) der Verkehr dient ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, (3) der Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein und der D9 THC Gehalt beträgt 0.2% und weniger.

Zwischenstand: Das bedeutet also für Nutzhanfprodukte, dass zum Einen die “Mutterpflanze”, das Cannabis, keine Droge mehr ist, der Handel mit Nutzhanfprodukten/CBD in Europa rechtens und auch in Deutschland Nutzhanfprodukte gehandelt und konsumiert werden dürfen, wenn sie unter die Ausnahmeregeln des BtmG fallen.

Und genau hier beginnen die Probleme. Noch vor wenigen Jahren war völlig unklar, was diese Ausnahmen denn im Klartext bedeuten sollen. Das führte zu kuriosen Situationen: So konnte man anfänglich z.B. CBD Produkte nur erwerben, wenn man unterschrieb, an einem wissenschaftlichen Versuch teilzunehmen, u.ä.m. Das Stichwort “gewerblicher Zweck” war nicht eindeutig geklärt.

  • Daher urteilte am 24.03.2021 der Bundesgerichtshof, dass der gewerbliche Zweck durchaus dann schon gegeben ist, wenn ein Händler an einen Endabnehmer Nutzhanfprodukte verkauft, aber … Aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass man diese nicht zu Rauschzwecken missbrauchen kann. Diesen Missbrauch muss man vorsätzlich oder fahrlässig, also vor allem wissentlich dem Händler unterstellen können, damit der Verkauf strafbar wird und unter das BtmG fällt.

Das bedeutet, wenn wir als Händler alles dafür tun um sicher zu stellen, dass man sich z.B. an unseren Nutzhanf Blüten nicht berauschen kann, dann ist der Handel gem. BGH rechtens.

Was also tun wir um das sicher zu stellen? Wie kommen wir unserer Sorgfaltspflicht nach?

  • Stetige Kontrolle aktueller Laboranalysen, nicht nur betreffender sondern aller Nutzhanfprodukte die wir in unserem Sortiment führen
  • Wir garantieren ge, der Analysen alle Nutzhanfprodukte unseres Sortiments unter dem Grenzwert von 0.2% THC liegen und ausschließlich gewerblichen Zwecken (dem Verkauf) dienen
  • Wir begrenzen die maximalen Abgabemenge, z.B. von CBD Blüten (bei uns sind das 10gr pro Woche und pro Person – s.h. AGBs) um nochmals mehr sicher zu stellen, dass ein Missbrauch nicht möglich ist (Stichwort: Brownie backen)
  • Wir geben Nutzhanfprodukte ausschließlich an Personen über 18 Jahre ab
  • Wir kontrollieren das alle Nutzhanfprodukte ausschließlich aus EU zertifiziertem Saatgut & Anbau stammen

Grundsätzlich kann daher jeder Kunde unserer Fachgeschäfte davon ausgehen, dass wir als Händler weder vorsätzlich noch fahrlässig es billigen, Produkte im Sortiment zu haben, mit denen man sich – realistisch gesehen – berauschen kann. Das lassen wir uns im übrigen zudem noch von unseren Zulieferern bei Bedarf extra bestätigen.

Stand April 2020

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